Erstellung von Steuererklärungen und Anzeigen
Um unsere Mandanten vor steuerlichen Problemen zu bewahren, die häufig auf der Jahres- oder Periodensteuererklärung des Steuerpflichtigen beruhen, muss die Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erstellt und eingereicht werden. Maßgeblich sind die Steuer- und Gesellschaftsgesetze einschließlich der jüngsten Änderungen, Entwicklungen, Anweisungen und Beschlüsse sowie die ägyptischen Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards. Hinzu kommt die zutreffende Ermittlung der Steuer – hier liegt unsere besondere Erfahrung. Für die Steuererklärung gelten ein gesetzlicher Termin und eine gesetzliche Frist. Wer diese Frist ohne Abgabe verstreichen lässt, unterliegt der in Artikel 83 des Gesetzes festgelegten Geldbuße. Für jede Änderung der Tätigkeit – Erweiterung, Anpassung, teilweise oder vollständige Einstellung oder Sonstiges – sind die vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen und auf bestimmten amtlichen Formularen rechtswirksam nachzuweisen.
Abgabe der Quartals- und Jahreserklärungen sowie der Lohnsteueranmeldungen
Das ägyptische Einkommensteuergesetz Nr. 91 von 2005 und das Stempelsteuergesetz verpflichten zur Abgabe einer Reihe von Quartalserklärungen zu festgelegten Terminen. Hinzu kommen Erklärungen, die bei einem bestimmten Geschäftsvorfall innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist einzureichen sind. Der Gesetzgeber verpflichtet zugleich denjenigen, der hierfür einzustehen hat, zur Zahlung der fälligen Steuer.
Abgabe der monatlichen Umsatzsteuererklärungen
Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärungen und zur Einhaltung der Termine ergibt sich aus den Artikeln der genannten Gesetze, unter anderem aus Artikel 10 für die Quartalserklärungen. Diese werden auf dem Formular 41 erstellt und betreffen Steuern, Abzüge auf Rechnung der Steuerschuld, Vorauszahlungen sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit ihren monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Erklärungen. Hinzu kommen die Erklärungen zur Stempelsteuer nach dem Stempelsteuergesetz in der geänderten Fassung. Sie sind bei jedem unmittelbar steuerpflichtigen Vorgang innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Vorgangs abzugeben.
Vorbereitung der erforderlichen Steuerprüfungen (Einkommensteuer – Umsatzsteuer – Lohnsteuer – Stempelsteuer – Prüfungen zu Steuerabzug und Steuerzuschlag)
Dieser Prüfungsschritt knüpft an die in der Steuererklärung nachgewiesenen Angaben an und stützt sich auf die Belege über die Geschäftsvorfälle der Wirtschaftseinheit, etwa Einkäufe, Verkäufe und Dienstleistungen. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind professionell aufzubereiten, zuvor zu prüfen und frei von Rechtsverstößen zu halten. Die Feststellungen werden im Erörterungsprotokoll dokumentiert (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Stempelsteuer – Prüfungen zu Steuerabzug und Steuerzuschlag). So stimmen die Steuererklärung, die tatsächliche buchhalterische und geschäftliche Entwicklung der Einheit sowie die Prüfungen der Ansprüche der Wirtschaftseinheit überein und stützen das, was in den Büchern tatsächlich nachgewiesen ist.
Testierung von Bilanzen aller Art für sämtliche Stellen
Viele Mandanten benötigen weitere Leistungen, die staatliche und nichtstaatliche Stellen wie Banken, Gerichte und andere Institutionen anfordern. Wir erbringen diese Leistungen, indem wir Bilanzen nach vorheriger Prüfung testieren und unser Urteil dazu abgeben, und zwar zu den bestmöglichen Konditionen. Da Zeit bei solchen Aufgaben besonders wichtig ist, stellen wir die angeforderten Arbeiten vor Ablauf der zur Verfügung stehenden Frist fertig.
Das Grundsteuergesetz Nr. 196 von 2008 in der durch Gesetz Nr. 117 von 2014 geänderten Fassung ist für Mandanten und Kapitalgeber von größter Bedeutung. Viele lassen es außer Acht, unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit zahlreicher seiner Artikel und davon, wie weit eine solche Steuer von der Philosophie der Steuer auf Handelsgewinne sowie auf gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten entfernt ist, da die Steuer damit rechtlich an die Erträge anknüpft.
Grundsteuer
Erfasst werden bebaute Grundstücke, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzes vermietet sind, ebenso die Erträge aus möblierten Einheiten. Viele vernachlässigen diese Steuer und sehen sich dann einer Schätzung gegenüber, die mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Wird der Bescheid entgegengenommen und nicht angefochten, summieren sich hohe Geldbußen. Steuerliches Bewusstsein und die Einschaltung Ihres steuerlichen Vertreters über unsere Kanzlei bilden daher einen wirksamen Schutzwall. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes weisen wir unsere Mandanten auf einige wichtige Punkte hin.
Die festgesetzte Steuer ist für die erste Veranlagung ab dem 1. Juli 2013 fällig und danach jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres nach den Vorschriften des zugehörigen Gesetzes, wobei diese Veranlagung bis zum 31. Dezember 2018 fortgilt.
Eine weitere grundlegende Frage betrifft den Steuerschuldner. Aus Artikel 2 des Gesetzes ergibt sich, dass der Eigentümer des bebauten Grundstücks die Steuer schuldet oder derjenige, dem ein dingliches Recht zur Nutzung oder Verwertung zusteht, gleich ob natürliche oder juristische Person. Für die juristische Person sowie für die nicht voll geschäftsfähige natürliche Person entrichtet der gesetzliche Vertreter die Steuer stellvertretend.
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